Satzung des Vereins ,,Hardcore-Family“
§ 1 Name, Sitz und Gründungsdatum
- Der Verein führt den Namen ,,Hardcore-Family e.V.“ abgekürzt ,,HCFamily e.V.“.
- Der Verein ist in das Amtsregister des Amtsgerichts Osnabrück einzutragen.
- Der Sitz des Vereins ist Osnabrück.
- Der Verein wird am 31. August 2011 gegründet.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
- im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist,
– die Hardcore/ Punkrock- Subkultur zu fördern und Personen aus dieser Szene regelmäßig Events zu bieten, die auch für sozial Schwächere finanziell tragbar sind,
– kreative Jugendliche zu fördern wie z.B. Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für Nachwuchsbands sowie Jugendliche in die Organisation derartiger Auftrittsmöglichkeiten mit einzubeziehen
– Möglichkeiten aufzuzeigen zum Aggressions- und Frustrationsabbau und Wege zu finden, Energie in positive Bahnen zu lenken,
– Vermittlung der traditionellen Werte der Hardcore-Subkultur, nämlich: Freiheit, Gerechtigkeit, Aufrichtigkeit, Respekt, Familie, Freundschaft, Loyalität, Toleranz, Einstehen für einander.
- Ein Missbrauch des Vereins und seiner Veranstaltungen zur Verbreitung von radikalen politischen sowie religiösen ldeologien wird nicht toleriert.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung von gesellschaftlichen Zusammenkünften, Konzerten, Partys, gemeinschaftliche Unternehmungen etc. sowie Förderung von Nachwuchskünstlern als Vorband, etc. verwirklicht.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke,
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
– Ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
– Ehrenmitglieder
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme irnerhalb von 6 Monaten entscheidet. Ein Aufnahmeantrag kann abgelehnt werden ohne Angabe von Gründen.
- Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste im Hinblick auf den Vereinszweck oder um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der MitgIiederversammIung.
Die Mitgliedschaft erlischt:
– durch Tod
– durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist
– durch Ausschluss seitens des Vorstandes
– bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
– wegen unehrenhafter Handlungen
– wenn Beiträge und andere Zarlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach erfolgter Mahnung erfolgt
– wegen vereinsschädigenden Verhaltens.
- Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit dem Ausschluss aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
- Die Ehrenmitgliedschaft wird aberkannt, wenn nach Überzeugung einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes die Gründe für die Ernennung nicht mehr vorliegen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins
teilzunehmen, Anträge zu stellen und soweit die Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen jährlich im Voraus zu entrichten. Eine außerordentliche Befreiung von der Beitragspflicht ist mögliclh, sofern dem Vorstand triftige Gründe hierfür vorgelegt werden, z. B. Arbeitslosigkeit, finanzielle Probleme, etc.
Die Mitglieder haben freien Eintritt bei Tanzveranstaltungen. Sie zahlen für Konzerte lediglich den Eintrittspreis in Höhe des jeweiligen Vorverkaufspreises.
Außerdem zahlen sie reduzierte Getränkepreise bei speziellen Vereinsveranstaltungen.
§6 Verwendung von Vereinsmitteln
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
§8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
dieser setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorsitzende/Vorsitzender
- 2. Vorsitzende/Vorsitzender
- Kassierer/Kassiererin
- Schriftführer/Schriftführerin
- Pressesprecher/Pressesprecherin
- Referen/Referentin für internationale Korrespondenz .
Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um eine Anzahl Beisitzer erweitert wird.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende/die 1. Vorsitzende vertreten.
§9 MitgIiederverserammIung
Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand einzuladen sind. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderurig durch den 2. Vorsitzenden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorherschriftlich und mit Begründung versehen beim Vorstand eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung obliegen:
- Entgegennahme des Rechenschaftberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des gesamten Vorstandes
- Wählen des neuen Vorstandes
- Der Vorstand wird auf ein Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen
- Wahl von 2 Kassenprüfern
- Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss
- Jede Änderung der Satzung
- Entscheidung über die eingereichten Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der erweiterte Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betrifft.
Über die Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.
§10 Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den ersten Vorsitzenden, im Behinderungsfall durch den zweiten Vorsitzenden einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
§ 11 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können mit 4/5 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Haftung
Der Verein haftet im lnnenverhältnis nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag von 500 Euro für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 500 bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschlusses von 2/3 des Vorstandes.
Ferner gilt im lnnenverhältnis, dass die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein und den eigenen Mitgliedern wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrages ausgeschlossen ist, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
Nach Außen hin verbleibt es bei der Vertretungsregelung gem. §8 der Satzung.
§13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Stadt Osnabrück zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.